Förderfähigkeit (EAG-Investitionszuschuss) von Balkonkraftwerken im Zusammenhang mit Erweiterungen von PV-Anlagen
Wir möchten darauf hinweisen, dass Balkonkraftwerke weder als Erweiterung bestehender Photovoltaikanlagen im Sinne des § 5 Abs 1 Z 18 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) zu qualifizieren sind, noch als förderfähige selbstständige Anlagen gemäß § 55 EAG in Betracht kommen.
Ein sogenanntes Balkonkraftwerk, welches als bewegliche und steckfertige Lösung typischerweise nicht über eine fachgerechte Montage verfügt und reine Materialrechnungen ohne entsprechende Montageleistung aufweist, gilt daher nicht als eine für die Speicherbeantragung zulässige PV-Anlagenerweiterung.
Zulässig hingegen sind Anlagenerweiterungen (schon ab einem Modul), die an dem bereits bestehenden oder einem neu installierten Wechselrichter angeschlossen sind. Bedingung ist, dass die Gesamtanlage (Bestand + Erweiterung) an das öffentliche Netz angeschlossen ist und über einen eigenen Einspeisezählpunkt verfügt.