Ausschluss von Geboten (§24 EAG)

Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat folgende Gebote vom Zuschlagsverfahren auszuschließen (§ 24 EAG):

  • verspätet eingelangte Gebote;
  • Gebote, bei denen die Anforderungen und formalen Vorgaben gemäß §§ 20 und 21 EAG nicht vollständig eingehalten wurden;
  • Gebote, bei denen die für die jeweilige Energiequelle geltenden allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 10 EAG nicht erfüllt sind;
  • Gebote, für die bis zum Gebotstermin die Erstsicherheit nicht oder nicht voll-ständig erlegt wurde;
  • Gebote, bei denen der Gebotswert den in der Bekanntmachung angegebenen jeweiligen Höchstpreis übersteigt;
  • Gebote, welche Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthalten;
  • mehrere Gebote wurden für ein und dieselbe Anlage eingereicht;
  • das dem Gebot zugrundeliegende Projekt hat bereits einen Zuschlag in einer Ausschreibung für die Marktprämie (§ 23 EAG) oder eine Förderung durch Antrag auf Marktprämie (2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt EAG) oder einen Investitionszuschuss (nach dem 2. Hauptstück des EAG) erhalten.