Erlöschen von Zuschlägen (§27 EAG)

Ein Zuschlag erlischt, wenn

  • die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig (im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags) oder voll-ständig entrichtet wurde;
  • die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist;
  • sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
  • sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.