Erlöschen von Zuschlägen (§27 EAG)
Ein Zuschlag erlischt, wenn
- die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig (im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags) oder voll-ständig entrichtet wurde;
- die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist;
- sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
- sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.