Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Für die Jahre 2024 und 2025 gilt laut „Budgetbegleitgesetz 2024“ für den Erwerb von bestimmten Photovoltaikanlagen bis 35 kWp ein Nullsteuersatz.

Begünstigt sind: Neuerrichtete Photovoltaikanlagen und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen (mit oder ohne Stromspeicher) mit einer Gesamtleistung von insgesamt bis zu 35 kWp auf folgenden Gebäuden:

• Gebäude, die Wohnzwecken dienen;
• Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden; und
• Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.

Für weitere Detailfragen beachten Sie bitte die Informationen unter folgenden Links:

Umsatzsteuerbefreiung oder Förderung? (BMK)

FAQs - Steuersatz für Photovoltaikmodule (BMF)

Weitere Anfragen zum Steuersatz für Photovoltaikmodule (BMF)(Mit Fragen von PV Austria, Landwirtschaftskammer und Wirtschaftskammer Österreich)

Die wichtigsten Informationen zu 0 % Umsatzsteuer für PV-Anlagen bis 35 kWp (Eine Info-Broschüre der PV Austria und der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker)

Sollten Sie bereits eine Förderzusage für einen EAG-Investitionszuschuss (Fördervertrag) erhalten haben, errichten Sie Ihre Anlage und nehmen Sie diese wie geplant in Betrieb. Bitte beachten Sie, dass die eingereichten Rechnungen von der EAG-Förderabwicklungsstelle OeMAG nur akzeptiert werden, wenn sie inklusive Umsatzsteuer ausgestellt wurden. Die Inanspruchnahme von sowohl der Umsatzsteuerbefreiung als auch der EAG-Investitionsförderung ist nicht möglich.

Für Anlagen, bei denen die Umsatzsteuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt (bspw. Anlagen über 35 kWp oder Anlagen auf Betriebsgebäuden), kann weiterhin über das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) bei den nächsten Fördercalls ein Förderantrag gestellt werden.