Wechselmöglichkeit gem. §54 EAG für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012

Das EAG sieht für Anlagen, die noch einen aufrechten Fördervertrag nach dem Ökostromgesetz auf Basis von Einspeisetarifen haben, einmalig eine Wechselmöglichkeit ins Marktprämien-Fördersystem vor.

Seitens des EAG-Gutachters wurde ein entsprechendes Berechnungstool für den Wechsel vom Einspeisetarif- in das Marktprämiensystem entwickelt.

Berechnungstool_Wechselmöglichkeit_ÖSG-EAG.xlsx
(xlsx, 127.93 kB)

Vereinfacht gesagt wird ausgehend vom für die jeweilige Anlage geltenden Einspeisetarif errechnet, welcher Barwert an Nettoförderung sich gemäß Restlaufzeit im ÖSG noch ergeben würde. Dieser Barwert wird in der Folge auf die Restlaufzeit nach EAG umgelegt und der hierfür erforderliche azW ermittelt.

Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über das von der EAG-Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen. Diese Frist ist per 31.12.2023 ausgelaufen.