Wissensdatenbank
Immer aktuell: Gesammelte Informationen zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und den rechtlichen Grundlagen finden Sie in unserer Wissensdatenbank
Allgemeine Informationen zu Investitionszuschüssen für Biomasseanlagen gem. § 57a EAG
Die Einbringung eines Förderantrags erfolgt online über unser Antragsportal.
Es ist keine vorherige Registrierung erforderlich! Förderanträge können ausschließlich über die von der OeMAG zur Verfügung gestellte elektronische Anwendung zu den in der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom festgelegten Zeiträumen (siehe Förderkalender) eingebracht werden. Eine Antragstellung via Fax, Post oder E-Mail ist nicht möglich.
Leitfaden - EAG Investitionszuschüsse BIOMASSE
Die Neuerrichtung einer Biomasseanlage mit einer Engpassleistung bis 50kWel sowie die Erweiterung einer Biomasseanlage für die ersten 50kWel der Erweiterung kann durch Investitionszuschuss gefördert werden.
Bitte beachten Sie insbesondere im Falle von Erweiterungen die Hinweise und Anmerkungen zur Dateneingabe im Leitfaden!Hinsichtlich der spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses, d.h.
- der Höhe der zur Verfügung gestellten Fördermittel
- der Termine zur Antragstellung (Fördercalls)
- der erforderlichen Unterlagen für eine erfolgreiche Förderungsbeantragung, sowie
- den sonstigen Modalitäten der Antragstellung und des Abwicklungsprozesse
beachten Sie bitte die entsprechenden Bestimmungen im EAG sowie der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom. Sie finden diese im Bereich Gesetze & Regelwerk.
Nachfolgend finden Sie auszugsweise einige wesentliche Informationen:
Förderanträge können ausschließlich zu den in der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom festzulegenden Terminen eingebracht werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Fördermittel sowie die maximalen Fördersätze werden ebenfalls mit der zitierten Verordnung festgelegt. Jedes Jahr gibt es mindestens einen Fördercall, welcher zumindest für zwei Wochen geöffnet ist. (Die genauen Termine werden durch die Verordnung geregelt).
Ergänzend ist nachfolgendes zu beachten:
- Die Höhe des Investitionszuschusses ist zusätzlich mit maximal 30% der Investitionskosten der unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Kosten begrenzt.
- Etwaige für das eingereichte Projekt erforderliche erstinstanzliche Genehmigungen oder Anzeigen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegen und sind im Rahmen des Ansuchens vollständig zu übermitteln.
- Ergänzende Voraussetzungen, welche die Anlage erfüllen muss:
- Brennstoffnutzungsgrad mindestens 60% (Nachweis durch ein Gutachten)
- dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub
- Vorhandensein eines dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezählers
- Vorliegen eines Konzepts der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten 5 Betriebsjahre- Die Anlage muss entweder an das öffentliche Elektrizitätsnetz oder Bahnstromnetz angeschlossen und mit einem Lastprofilzähler ausgestattet werden. (unter bestimmten Voraussetzungen ist anstatt einem Lastprofilzähler ein intelligentes Messgerät ausreichend; bitte beachten Sie diesbezüglich den § 55 Abs. 1 EAG). Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Bestätigung über die Möglichkeit des Netzanschlusses vorliegen. Akzeptiert werden E-Mail-Bestätigungen vom Netzbetreiber, Netzzugangsangebote oder Netzzugangsverträge. Mindestinhalte hierbei sind:
- Vollständige Zählpunktbezeichnung (Einspeisezählpunkt)
- Name und Adresse des Zählpunkteigentümers
- Anlagenstandort- Eine Kombination mit der EAG-Marktprämienförderung ist nicht möglich.
Die Reihung der Förderanträge erfolgt nach dem Förderbedarf in „EUR/ kWel“ (Angabe durch den Antragsteller erforderlich), wobei der Antrag mit dem niedrigsten Förderbedarf in „EUR/ kWel“ zuerst gereiht wird. Bei Anträgen mit gleichem Förderbedarf in „EUR/ kWel“ erfolgt die Reihung nach dem Einreichzeitpunkt.Ermittlung der Förderhöhe:
Die nachfolgende Beispieldarstellung basiert auf der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom für das Jahr 2024.
Bei der Ermittlung der Förderungshöhe kommen folgende Fördergrenzen zur Anwendung:
Leistungskriterium: in EUR pro kWel (Fördersatz gemäß Verordnung bzw. angegebener Förderbedarf)
Kostenkriterium: in % der förderfähigen Kosten
Beispiel für die Ermittlung der Förderungshöhe für eine Biomasseanlage
- Leistung: 40 kWel und 120 kWth (gemäß Antragsunterlagen)
- Förderfähige Kosten: EUR 320.000 (gemäß Antragsunterlagen)
Fördergrenzen Ergebnis Leistungskriterium (angegebener Förderbedarf 2.250 EUR/kWel * 40 kWel) EUR 90.000 Kostenkriterium (max. 30%; EUR 320.000 * 0,3) EUR 96.000 Maximale Förderhöhe (Gewährung) EUR 90.000 Fördervertrag
Vertragserstellung: Sofern der Antrag positiv geprüft werden konnte, wird der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses erstellt und Ihnen per E-Mail zugesendet.
Bitte beachten Sie die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen.
Inbetriebnahme und Endabrechnung
Die Anlage ist innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
Die Endabrechnung mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen müssen spätestens 6 Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme eingebracht werden. Diese Frist kann einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die jedenfalls erforderlichen Unterlagen sind in § 13 Abs. 5 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom bestimmt. Bei Bedarf sind darüber hinaus weitere Unterlagen für die Beurteilung der Endabrechnung zu übermitteln.
Auszahlung des Investitionszuschusses
Sobald die eingereichten Endabrechnungsunterlagen geprüft wurden und alle Förder- und Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Auszahlung des Investitionszuschusses auf die von Ihnen bekannt gegebene Bankverbindung. Weiters erhalten Sie eine Information über die erfolgte Endabrechnung per E-Mail.
Eine Auszahlung ist gemäß § 55 Abs. 7 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz erst möglich, wenn Ihre Ökostromanlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control registriert wurde.
Hinsichtlich der spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses, d.h.
- der Höhe der zur Verfügung gestellten Fördermittel
- der Termine zur Antragstellung (Fördercalls)
- der erforderlichen Unterlagen für eine erfolgreiche Förderungsbeantragung, sowie
- den sonstigen Modalitäten der Antragstellung und des Abwicklungsprozesses
beachten Sie bitte die entsprechenden Bestimmungen im EAG sowie der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom.