Investitionszuschuss Wasserkraft
Vorbereitung
Am Beginn eines Förderantrages steht die Vorbereitung. Um einen Förderantrag auf Investitionszuschuss nach dem EAG zu stellen sind einige Grundsätzliche Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Antragsstellung sind:
- Stellen Sie fest welche Genehmigungen für die Umsetzung erforderlich sind. Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen alle erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder etwaige erforderliche Anzeigen vorliegen. Dies wird im Rahmen der Antragskontrolle geprüft.
- Netzanschluss: Die Anlage muss entweder an das öffentliche Elektrizitätsnetz oder Bahnstromnetz angeschlossen und mit einem Lastprofilzähler ausgestattet werden. (unter bestimmten Voraussetzungen ist anstatt einem Lastprofilzähler ein intelligentes Messgerät ausreichend; bitte beachten Sie diesbezüglich den § 55 Abs. 1 EAG). Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Bestätigung über die Möglichkeit des Netzanschlusses vorliegen. Akzeptiert werden E-Mail-Bestätigungen vom Netzbetreiber, Netzzugangsangebote oder Netzzugangsverträge. Mindestinhalte hierbei sind:
- Vollständige Zählpunktbezeichnung (Einspeisezählpunkt)
- Name und Adresse des Zählpunkteigentümers
- Anlagenstandort
Im Falle eines Anschlusses an das Bahnstromnetz muss ein diesen Anforderungen entsprechend vergleichbarer Nachweis vorliegen.
Prüfen Sie, ob die ökologischen Kriterien gem. § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG erfüllt werden. Nachfolgende ökologische Kriterien müssen erfüllt sein:
- Das Projektvorhaben befindet sich nicht in einer ökologisch wertvollen Gewässerstrecke mit sehr gutem ökologischen Zustand sowie in einer ökologisch wertvollen Gewässerstrecke, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischer Zustand aufweist;
- Durch das Projektvorhaben kommt es zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustands von Schutzgütern der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie und das Vorhaben befindet sich nicht in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark)
Seien Sie sich bewusst, dass für eine potenzielle Förderungsgewährung auch besondere Voraussetzungen zum Stand der Technik gelten
Ein Projektvorhaben kann nur gefördert werden, sofern:
- Ausreichend Restwasser gemäß § 13 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 abgegeben wird;
- Die Anlage im natürlichen Fischlebensraum über eine entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügt bzw. im Zuge des Projektvorhabens eine solche errichtet wird.
Antragstellung
Erfüllen Sie alle Grundvoraussetzungen können Sie im Rahmen eines Fördercalls einen Antrag auf Investitionszuschuss stellen. Pro Jahr gibt es mehrere Fördercalls (siehe Förderkalender), die jeweils für mehrere Wochen geöffnet sind (die genauen Termine werden durch eine Verordnung geregelt).
Bitte beachten Sie:
- Eine Kombination mit der EAG-Marktprämienförderung ist nicht möglich
- Investitionen, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG) in Anspruch genommen wird, sind nicht förderbar
Die zur Verfügung gestellten Fördermittel werden getrennt nach folgenden Kategorien vergeben:
- Kategorie A: Neuerrichtung
- Kategorie B: Revitalisierung
Die Reihung erfolgt nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrags.
Förderungshöhe
Die nachfolgende Beispieldarstellung basiert auf der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom für das Jahr 2026.
Bei der Ermittlung der Förderungshöhe kommen folgende Fördergrenzen zur Anwendung
Leistungskriterium *) in EUR pro kW
Engpassleistung bis 200 kW: Kategorie A: 2.200 Euro/kW; Kategorie B: 3.800 Euro/kW
Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW: Kategorie A: 2.200 Euro/kW bis 1.450 Euro/kW; Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW; (linear interpoliert)
*) Anmerkung für Revitalisierungen
Im Falle von Revitalisierungen ist für die Bemessung des höchstzulässigen Investitionszuschusses in EUR pro kW auf die Erhöhung der Engpassleistung oder auf die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens abzustellen, wobei der sich aus den folgenden Berechnungsmethoden ergebende höhere Wert heranzuziehen ist:
- zusätzlich geschaffene Engpassleistung multipliziert mit dem spezifischen Fördersatz je kW nach Revitalisierung gemäß Abs. 1 (Wasserkraftanlagen Kategorie B);
- Engpassleistung nach Revitalisierung multipliziert mit der Erhöhung des Regelarbeitsvermögens in Prozent (Erhöhung des Regelarbeitsvermögens dividiert durch das gesamte Regelarbeitsvermögen nach Revitalisierung) multipliziert mit dem spezifischen Fördersatz je kW nach Revitalisierung gemäß Abs. 1 (Wasserkraftanlagen Kategorie B).
Kostenkriterium: 30 % der förderfähigen Investitionskosten
Beihilfenintensität:
Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicherzustellen, dass die unionsrechtlichen Beihilfebestimmungen eingehalten werden. Sollten andere Förderungen aufgrund bundes-, landes- oder gemeinderechtlicher Bestimmungen möglich sein, können diese ggfs. bis maximal 65% der beihilfefähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen in Anspruch genommen werden.
Eine Kombination mit der EAG-Marktprämie ist nicht möglich.
Investitionen, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG) in Anspruch genommen wird, sind nicht förderbar.
Das kleinste Ergebnis der dargestellten Fördergrenzen ergibt die maximale Förderungshöhe.
Fördervertrag
Wenn Ihr Antrag Platz im Förderkontigent gefunden hat, wird nach abgeschlossener Antragsprüfung ein Fördervertrag durch die OeMAG ausgestellt. In diesem Vertrag wird auf Basis Ihres Antrages der maximale Förderwert bestimmt (Falls die potenzielle Förderungshöhe einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt, erfolgt die Entscheidung über die Gewährung eines Investitionszuschusses unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates.)
Inbetriebnahme und Endabrechnung
Das vertragsgegenständliche Projektvorhaben ist innerhalb von 36 Monate nach Abschluss des Fördervertrages umzusetzen und in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann einmal um bis zu 12 Monate verlängert werden, sofern glaubhaft dargelegt wird, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht im Einflussbereich des Fördernehmers liegen.
Die
Endabrechnung mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen
müssen spätestens 24 Monate nach Ende der Frist für die
Inbetriebnahme eingebracht werden. Diese Frist kann einmal um bis zu neun
Monate verlängert werden. Die jedenfalls erforderlichen Unterlagen sind in § 13
Abs. 4 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom bestimmt. Bei Bedarf sind
darüber hinaus weitere Unterlagen für die Beurteilung der Endabrechnung zu
übermitteln
Auszahlung des Investitionszuschusses
Sobald die eingereichten Endabrechnungsunterlagen geprüft wurden und alle Förder- und Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Auszahlung des Investitionszuschusses auf die von Ihnen bekannt gegebene Bankverbindung. Weiters erhalten Sie eine Information über die erfolgte Endabrechnung per E-Mail.
Eine Auszahlung ist gemäß § 55 Abs. 7 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
erst möglich, wenn Ihre Ökostromanlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control
registriert wurde.
Die Auszahlung kann gemäß § 13 Abs. 10 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom alternativ auch nach folgendem Modus erfolgen:
Teilzahlung in Höhe von 30% der gewährten Fördersumme nach Abschluss des Fördervertrags und Übermittlung nachfolgender Unterlagen
- Formloser Antrag über den Teilzahlungswunsch mit Angabe der Antragsnummer und der Bankverbindung (firmenmäßig gezeichnetes Schriftstück per E-Mail an office@eag-abwicklungsstelle.at)
- Übermittlung einer abstrakten Bankgarantie über 30% des Vertragswertes im Original per Post
- Mustertext abstrakte Bankgarantie:
(docx, 16.66 kB)
Teilzahlung in Höhe von 40% der gewährten Fördersumme nach erfolgter Inbetriebnahme und Übermittlung nachfolgender Unterlagen:
- Formloser Antrag über den Teilzahlungswunsch mit Angabe der Antragsnummer und der Bankverbindung (firmenmäßig gezeichnetes Schriftstück per E-Mail an office@eag-abwicklungsstelle.at)
- Nachweis über die Inbetriebnahme und über die tatsächliche Energieeinspeisung in das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz
- Übermittlung einer abstrakten Bankgarantie über 40% des Vertragswertes im Original per Post
- Mustertext abstrakte Bankgarantie:
(docx, 16.66 kB)
Restzahlung nach Abschluss der Endabrechnungsprüfung